VG Karlsruhe: Fondsvermögen zur Altersvorsorge wird komplett angerechnet; grob fahrlässiger Irrtum unbeachtlich
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist bei Antragstellung als Fondsanlage vorhandenes Vermögen (hier: JPMorgan Bond FD), welches
zur Altersvorsorge bestimmt ist, vollumfänglich dem Vermögen des Auszubildenden gemäß §§ 27, 28 BAföG zuzurechnen.
Der Irrtum des Auszubildenden hierüber ist unbeachtlich, da grob fahrlässig vom Auszubildenden zu vertreten, es sei denn der Auszubildende
erkundigt sich vor Antragstellung über die Freistellung des betroffenen Vermögens beim BAföG-Amt oder bei einem Rechtsanwalt.
Im vorliegenden Fall hat der Student den UStA der Uni Karlsruhe konsultiert, auf dessen rechtlich falschen Rat könne er sich nicht berufen.