BERATUNGSHILFE
Kosten für Beratung durch einen Rechtsanwalt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens:
Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist nicht zwangsläufig mit Kosten für den Ratsuchenden verbunden. Gerade für die Beratung von Studierenden, die BAföG erhalten und deshalb die erforderlichen Mittel für die Kosten anwaltlicher Beratung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zumeist nicht aufbringen können, sieht das Beratungshilfegesetz kostenlose bzw. kostengünstige Beratungshilfe vor.
Wie erhalte ich Beratungshilfe ?
Am einfachsten ist es, unmittelbar einen Rechtsanwalt aufzusuchen und dort die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und ihn darum zu bitten, nachträglich für den schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe an das Amtsgericht zu stellen. Der Anwalt sollte bereits vor Beginn seiner Beratungstätigkeit darauf aufmerksam gemacht werden, dass Beratung nur unter der Voraussetzung, dass Beratungshilfe bewilligt wird, gewünscht wird.
Beim Amtsgericht erfolgt die Beratung durch den zuständigen Rechtspfleger bei der Rechtsantragstelle.
Oft kann bereits hier durch eine sofortige Auskunft, den Hinweis auf andere Möglichkeiten oder durch die Aufnahme eines Antrags dem jeweiligen Anliegen entsprochen werden.:
Der Rechtspfleger ist kein Jurist, so dass bei Fragen zum BAföG in aller Regel anwaltliche Beratung erforderlich sein wird; dafür gibt es vom Rechtspfleger einen so genannten Berechtigungsschein, mit dem ein Rechtsanwalt aufgesucht werden kann.
Vor Antragstellung, ist zu klären ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und ob Ihre Versicherung die Kosten übernehmen muss. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach, ob für Sie eine andere Möglichkeit einer kostenlosen Beratung und Vertretung besteht, z.B. als Mitglied eines Mietervereins, einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation.
Download: Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe (pdf, 68kb)
Wo kann ich den Antrag stellen ?
Bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts am Wohnort oder direkt beim Rechtsanwalt.
Dazu sind unbedingt mitzubringen : Personalausweis und aktuelle Unterlagen über Einkommen (Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Steuerbescheid, BAföG Bescheid, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfebescheid und Sozialhilfebescheid), Unterlagen über besondere Belastungen (Mietvertrag, Pfändungen, Ratenzahlungen, Darlehen).
Die Vermögensverhältnisse (Sparbücher und Geldanlagen) sind nachzuweisen. Hilfreich ist es in jedem Fall Kontoauszüge von einem gesamten Monat mitzubringen.
Was kostet die Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe durch das Amtsgericht ist kostenlos.
Dem Rechtsanwalt, der mit einem Beratungsschein des Amtsgerichts oder auch unmittelbar aufgesucht wird, muss eine Gebühr von lediglich 10,-- Euro bezahlt werden.
Wann erhalte ich Beratungshilfe?
Wenn im Falle eines Prozesses auf Grund der Einkommensverhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt werden müsste, besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe (siehe dazu die Hinweise bei Prozesskostenhilfe ).
PROZESSKOSTENHILFE
Informationsblatt Prozesskostenhilfe
Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren:
Die Wahrnehmung eigener Rechte soll nicht aus finanziellen Gründen scheitern. Um auch bei geringem Einkommen den Zugang zu Rechtsberatung und Gerichten zu ermöglichen, kann für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (für den Fall einer Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Verfahren bitte Beratungshilfe wählen).
Vor Antragstellung ist zu prüfen,
• ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und ob Ihre Versicherung die Kosten übernehmen muss. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach,
• ob für Sie eine andere Möglichkeit einer kostenlosen Beratung und Vertretung besteht, z.B. als Mitglied eines Mietervereins, einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Bei dem Gericht, bei dem der Prozess geführt wird (Prozessgericht) oder bei der Rechtsantragstelle jedes Amtsgerichts. Den Antrag kann auch ein Anwalt für Sie einreichen.
Welche Unterlagen müssen mitgebracht werden?
Personalausweis und aktuelle Unterlagen über Einkommen (Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Steuerbescheid, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfebescheid und Sozialhilfebescheid oder BAföG Bescheid),
Unterlagen über besondere Belastungen (Mietvertrag, Pfändungen, Ratenzahlungen, Darlehen)
Vermögensverhältnisse (Sparbücher und Geldanlagen) sind nachzuweisen. Hilfreich ist es in jedem Fall Kontoauszüge von einem gesamten Monat mitzubringen.
Wann wird mir ein Anwalt beigeordnet?
Ein Anwalt wird beigeordnet,
• wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, z.B. in Scheidungssachen beim Familiengericht, in Verfahren vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof,
• wenn eine anwaltliche Vertretung nach Entscheidung des Gerichts erforderlich erscheint,
• wenn der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist.
Was ist sonst noch wichtig?
Wer die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen.
Prozesskostenhilfe erhält, wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, angemessenen Wohn- und Heizkosten und Freibeträgen nicht mehr als 15,-- Euro verbleiben.
Die Freibeträge betragen derzeit
• bei einem Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten monatlich 364,--Euro,
• bei einem Verheirateten, dessen Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, 728,--Euro,
• für jede weitere Person, z.B. ein Kind, dem Unterhalt auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht geleistet wird, erhöht sich der Betrag um weitere 256,-- Euro.
Eine genaue Berechnung ist jedoch nur im konkreten Einzelfall möglich.
Übersteigt das einzusetzende Einkommen 15,-- Euro oder ist ein größeres Einkommen vorhanden, kann das Gericht eine monatliche Ratenzahlung anordnen oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen.
Bei einer späteren wesentlichen Verschlechterung oder Verbesserung der finanziellen Verhältnisse kann das Gericht seine Entscheidung abändern, also z.B. Raten herabsetzen oder erhöhen.
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Wer den Prozess verliert, muss auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe die Kosten des Gegners erstatten.
Download: Antragsvordruck für Prozesskostenhilfe (pdf, 138kb)