BERATUNGSHILFE

Kosten für eine Beratung oder Vertretung durch Rechtsanwalt Yaron Popper:

Die Beratung und Vertretung Ihres Falles übernehme ich gerne auch im Wege der Beratungshilfe, wenn es Ihnen aufgrund Ihrer konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse unmöglich ist, die anwaltliche Tätigkeit für Sie nach den gültigen Tarifen zu vergüten.

Tarife

Gerade für die Beratung von Studierenden, die BAföG erhalten und deshalb die erforderlichen Mittel für die Kosten anwaltlicher Beratung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zumeist nicht aufbringen können, sieht das Beratungshilfegesetz eine kostengünstige Beratungshilfe vor.

Wie erhalte ich Beratungshilfe ?

Der Rechtspfleger stellt Ihnen auf Antrag einen so genannten Berechtigungsschein aus, mit dem ein Rechtsanwalt aufgesucht werden kann.

Download: Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe

Wo kann ich den Antrag stellen ?

Bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts am Wohnort.

Dazu sind unbedingt mitzubringen : Personalausweis und aktuelle Unterlagen über Einkommen (Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Steuerbescheid, BAföG Bescheid, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfebescheid und Sozialhilfebescheid), Unterlagen über besondere Belastungen (Mietvertrag, Pfändungen, Ratenzahlungen, Darlehen).

Die Vermögensverhältnisse (Sparbücher und Geldanlagen) sind nachzuweisen. Hilfreich ist es in jedem Fall Kontoauszüge von einem gesamten Monat mitzubringen.

Was kostet die Beratungshilfe?

Wenn Sie mich mit einem Beratungsschein des Amtsgerichts beauftragen möchten, muss eine Gebühr von lediglich 10,-- Euro bezahlt werden. Hierzu senden Sie bitte den Berechtigungsschein, 10 Euro in Briefmarken sowie die gesamten Unterlagen Ihres Falles mit einem kurzen Auftragsschreiben in einem ausreichend frankierten Briefumschlag an meine Kanzleiadresse:


Rechtsanwalt Yaron Popper

Herrenstr. 14

76133 Karlsruhe

Bitte legen Sie die Briefmarken als 10er Markensets (selbstklebend) von jeweils 10 x 0,55 Euro und 10 x 0,45 Euro Ihrem Briefumschlag bei.

Deutsche Post - Selbstklebende Briefmarken

PROZESSKOSTENHILFE

Informationsblatt Prozesskostenhilfe

Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren:

Die Wahrnehmung eigener Rechte soll nicht aus finanziellen Gründen scheitern. Um auch bei geringem Einkommen den Zugang zu Rechtsberatung und Gerichten zu ermöglichen, kann für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (für den Fall einer Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Verfahren bitte Beratungshilfe wählen).

Vor Antragstellung ist zu prüfen,

• ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und ob Ihre Versicherung die Kosten übernehmen muss. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach,

• ob für Sie eine andere Möglichkeit einer kostenlosen Beratung und Vertretung besteht, z.B. als Mitglied eines Mietervereins, einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Bei dem Gericht, bei dem der Prozess geführt wird (Prozessgericht) oder bei der Rechtsantragstelle jedes Amtsgerichts. Den Antrag kann auch ein Anwalt für Sie einreichen.

Welche Unterlagen müssen mitgebracht werden?

Personalausweis und aktuelle Unterlagen über Einkommen (Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Steuerbescheid, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfebescheid und Sozialhilfebescheid oder BAföG Bescheid),

Unterlagen über besondere Belastungen (Mietvertrag, Pfändungen, Ratenzahlungen, Darlehen)

Vermögensverhältnisse (Sparbücher und Geldanlagen) sind nachzuweisen. Hilfreich ist es in jedem Fall Kontoauszüge von einem gesamten Monat mitzubringen.

Wann wird mir ein Anwalt beigeordnet?

Ein Anwalt wird beigeordnet,

• wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, z.B. in Scheidungssachen beim Familiengericht, in Verfahren vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof,

• wenn eine anwaltliche Vertretung nach Entscheidung des Gerichts erforderlich erscheint,

• wenn der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist.

Was ist sonst noch wichtig?

Wer die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen.

Prozesskostenhilfe erhält, wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, angemessenen Wohn- und Heizkosten und Freibeträgen nicht mehr als 15,-- Euro verbleiben.

Die Freibeträge betragen derzeit

• bei einem Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten monatlich 364,--Euro,

• bei einem Verheirateten, dessen Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, 728,--Euro,

• für jede weitere Person, z.B. ein Kind, dem Unterhalt auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht geleistet wird, erhöht sich der Betrag um weitere 256,-- Euro.

Eine genaue Berechnung ist jedoch nur im konkreten Einzelfall möglich.

Übersteigt das einzusetzende Einkommen 15,-- Euro oder ist ein größeres Einkommen vorhanden, kann das Gericht eine monatliche Ratenzahlung anordnen oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen.

Bei einer späteren wesentlichen Verschlechterung oder Verbesserung der finanziellen Verhältnisse kann das Gericht seine Entscheidung abändern, also z.B. Raten herabsetzen oder erhöhen.

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Wer den Prozess verliert, muss auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe die Kosten des Gegners erstatten.

Download: Antragsvordruck für Prozesskostenhilfe (pdf, 138kb)