Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung
BAföG-Ämter werten eine Selbstanzeige der Eltern wegen Steuerhinterziehung als Indiz dafür, dass auf den Namen des Auszubildenden lautendes Vermögen diesem (rechtlich) nicht zuzuordnen ist, sondern dessen Eltern gehört.
Dabei sind jedoch die auftretenden steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Probleme zu beachten. Von dem Gedanken der Reue beflügelt, sollte man sich vor dem nächsten Schritt genau informieren und gründlich professionell beraten lassen. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann mehr Schaden anrichten als Nutzen bringen z.B. bei Verjährung der eigentlichen Steuerhinterziehung.
Eine Selbstanzeige sollte nur durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden, da nur dieser das Entdeckungsrisiko sowie die Frage, ob die Tat bereits als "entdeckt" gilt zuverlässig abschätzen kann.
Die Selbstanzeige muss alle Angaben umfassen, die vorher unrichtig waren oder unterlassen wurden. Wenn es schnell gehen muss sollten die erforderlichen Angaben geschätzt werden mit dem Hinweis, dass die genauen Angaben nachgeholt werden. Hierbei hilft der beratende Rechtsanwalt weiter, damit keine strafrechtlichen Lücken entstehen.
Voraussetzung für die Straffreiheit ist die vollständige Zurückzahlung der hinterzogenen Steuern an das Finanzamt. Wer nicht zurückzahlen kann sollte sich daher nicht unnötig der Strafverfolgung aussetzen und sich zunächst mit einem Rechtsanwalt beraten.
Ferner sind die geltenden Verjährungsfristen zu beachten. Bei einfacher Steuerhinterziehung tritt Verfolgungsverjährung nach 5 Jahren ein, bei einem besonders schweren Fall erst nach 10 Jahren.
Hinterzogene Steuern können innerhalb der 10 Jahresfrist nach § 169 Abgabenordnung zurückgefordert werden.