Schüler-BAföG für Besuch des Abendgymnasiums

Schüler-BAföG wird unter der Voraussetzung geleistet, dass der Schüler nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Elternwohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Bei getrennt lebenden Eltern kommen grundsätzlich die Wohnungen beider Elternteile in Betracht - nicht aber die Wohnung der Großeltern. Der neue Ehegatte des wiederverheirateten Elternteils kann indes die Aufnahme des Auszubildenden ablehnen, wenn ein zwingender persönlicher Grund dafür vorliegt - beispielsweise Platzmangel. Der wiederverheiratete Elternteil ist zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und hat nicht (mehr) die Möglichkeit über seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen. Der zwingende Grund muss jedoch stets im Einzelfall glaubhaft gemacht werden können. Im Fall des Platzmangels haben in der 55 qm Wohnung des neuen Ehegatten der Mutter bereits drei Personen gewohnt, sodass die Beengtheit der räumlichen Verhältnisse ohne weiteres plausibel war. Auf die Wohnung der Großeltern muss sich der Auszubildende nicht verweisen lassen; dem steht der Wortlaut von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG entgegen.