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| BAföG und Nebenjob:„Ich bekomme BAföG und möchte aber nebenher oder in den Semesterferien arbeiten. Wird der Lohn auf mein BAföG angerechnet ?“ |
| BAföG für Ausländer: „Habe ich als Ausländer Anspruch auf BAföG ?“ |
| Fachrichtungswechsel / Studienabbruch: „Ich möchte ein Studienfach wechseln. Was muss beachtet werden ?“ |
| Problem "Parkstudium" |
| Förderungshöchstdauer |
| Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe: „Ich bekomme kein BAföG mehr und das BAföG-Amt will mir nicht helfen. Ich möchte zu einem Anwalt, habe aber keine finanziellen Mittel.“ |
| Zweitstudium / Aufbaustudium: „Ich möchte nach meinem ersten Studium ein weiteres Studium aufnehmen. Wird auch das neue Studium gefördert ?“ |
| Auslandssemester / Studium im Ausland: „Ich habe vor, ein Jahr im Ausland zu studieren bzw. ein komplettes Studium im Ausland aufzunehmen. Kann ich dafür mit BAföG unterstützt werden ?“ |
| Vorausleistung: „Meine Eltern zahlen mir keinen oder zu wenig Unterhalt. Kann ich BAföG bekommen ?“ |
| elternunabhängiges BAföG: „Das Einkommen meiner Eltern ist so hoch, dass ich kein bzw. nur ein sehr geringes BAföG bekomme. Wird das Einkommen meiner Eltern in allen Fällen berücksichtigt ?“ |
| Bedarfssätze: „Wie hoch ist mein BAföG ?“ |
| Keine Förderung für die Vergangenheit: „Ich habe die ersten drei Semester kein BAföG beantragt, könnte das Geld jetzt aber gut gebrauchen.“ |
| Rückzahlung: „Ab wann und wie viel BAföG muss zurück gezahlt werden ?“ |
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Grundsätzlich wird eigenes Einkommen des Auszubildenden bei der Berechnung
des BAföG berücksichtigt. Es besteht jedoch ein Anrechnungssystem, das
Freibeträge auf das Einkommen des Auszubildenden vorsieht. Die Höhe des
jeweiligen Freibetrages richtet sich nach der Art der besuchten
Ausbildungsstätte. Der Freibetrag liegt für Studierende bei 215 € netto des
Einkommens, d.h. nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung und Sonderausgaben
nach dem Einkommenssteuergesetz. Zusätzlich bleibt für verheiratete Studierende
für deren Ehegatte 480 € und für jedes Kind 435 € anrechnungsfrei. |
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BAföG für Ausländer: „Habe ich als Ausländer Anspruch auf BAföG ?“ Diese Frage ist differenziert nach der Herkunft des Ausländers zu
beantworten. Anspruch auf BAföG haben Ausländer, die als Heimatlose, Flüchtlinge
oder Asylberechtigte anerkannt sind oder Abschiebungsschutz genießen; Ausländer,
die einen deutschen Elternteil oder Ehegatten haben oder ausländische Kinder,
deren Eltern EU-Bürger sind, die freizügigkeitsberechtigt sind; das ist der
Fall, wenn ein Elternteil in Deutschland angestellt ist oder selbstständig
arbeitet. |
| Fachrichtungswechsel / Studienabbruch: „Ich möchte ein Studienfach wechseln. Was muss beachtet werden ?“
Grundsätzlich geht der Anspruch auf BAföG bei einem Fachrichtungswechsel nach
Beginn des 4. Fachsemesters verloren. Ein oder auch mehrere rechtzeitige
Fachrichtungswechsel sind bis zu Beginn des 4. Fachsemesters aber grundsätzlich
möglich. Hierbei gilt: je später der Wechsel erfolgt, desto gewichtiger muss der
Grund für den Wechsel sein. Abgrenzung Fachrichtungswechsel – Schwerpunktverlagerung wichtige Gründe / unabweisbare Gründe sind: Deshalb ist bei Anträgen auf Fachrichtungswechsel und deren Begründung sowie bei Erklärungen und sonstigem Verhalten gegenüber dem BAföG-Amt und bereits bei der Immatrikulation stets die förderungsrechtliche Wirkung der eigenen Erklärungen im Auge zu behalten. Im Zweifel ist vorher fachkundiger Rat einzuholen z.B. beim AStA, UStA, Rechtsberatung beim Studentenwerk oder bei einem Rechtsanwalt. Zu beachten ist ferner noch, dass die bis zum Wechsel verbrauchten Semester auf die Förderungsdauer des neuen Studiengangs angerechnet werden. Weitergehende Informationen zu diesem Thema sind dem im
Downloadbereich erhältlichen Merkblatt zur Förderung
nach einem
Fachrichtungswechsel/Studienabbruch zu entnehmen. |
| Problem „Parkstudium“:
„Ich habe keinen Studienplatz für das gewünschte Studienfach bekommen und muss noch ein paar Semester auf einen Studienplatz warten. Kann ich in der Zwischenzeit ein anderes Fach studieren und nach dem Wechsel in mein Wunschstudium (weiter) BAföG beziehen ?“ Grundsätzlich geht der Förderanspruch bei verspätetem Ausbildungsabbruch oder bei Abbruch ohne wichtigen Grund verloren (vgl. oben). Der Förderanspruch geht nicht verloren, wenn die Folgeausbildung aus Kapazitätsgründen zunächst nicht möglich gewesen ist und die Folgeausbildung von Anfang an angestrebt worden ist und die Folgeausbildung nur aus rechtlichen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt nicht aufgenommen werden konnte und ohne Unterbrechung die zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind und wenn der Abschluss der bisherigen Ausbildung für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium auch beabsichtigt worden wäre. Das heißt, die bloße Überbrückung einer notwendigen Wartezeit bis zur sicheren Zulassung zum Wunschstudium ist nicht ausreichend und es besteht dann kein Anspruch auf BAföG mehr. |
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“Ich erreiche die Förderungsgrenze, habe aber den Abschluss noch nicht. Kann
ich noch BAföG bis zum Abschluss meines Studiums bekommen ?“ |
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Beratungshilfe wird für die Kosten für Beratung durch einen Rechtsanwalt
außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Deshalb ist die Beratung durch
einen Rechtsanwalt nicht zwangsläufig mit Kosten für den Ratsuchenden verbunden.
Gerade für die Beratung von Studierenden, die BAföG erhalten und deshalb die
erforderlichen Mittel für die Kosten anwaltlicher Beratung nach den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen zumeist nicht aufbringen können, sieht das
Beratungshilfegesetz kostenlose bzw. kostengünstige Beratungshilfe vor. Prozesskostenhilfe wird für Kosten für die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren gewährt. Die Wahrnehmung eigener
Rechte soll nicht aus finanziellen Gründen scheitern. Um auch bei geringem
Einkommen den Zugang zu Rechtsberatung und Gerichten zu ermöglichen, kann für
die Vertretung im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe beansprucht werden,
wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. |
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Grundsätzlich wird nur die erste Berufsausbildung gefördert. Indes verbrauchen betriebliche Ausbildungen, die nicht nach BAföG gefördert werden können, den Grundförderungsanspruch nicht. Bei weiterführenden, vertiefenden oder besonders ergänzenden und längstens zwei Jahre dauernden Hochschulausbildungsgängen in derselben Richtung des Erststudiums wird BAföG gewährt, sofern die aufgebrachte Studienzeit für das Erststudium die Regelstudienzeit nicht um mehr als ein Jahr überschritten hat. |
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Studium innerhalb der EU Nach einem Jahr Studiendauer an einer deutschen Hochschule besteht die
Möglichkeit die Ausbildung in einem anderen Land der EU bis zum Erwerb des
ausländischen Ausbildungsabschlusses weiterzuführen und für den gesamten
Zeitraum BAföG zu bekommen. Die Ausbildung kann sowohl in mehreren Ländern der
EU fortgesetzt als auch in einem Land der EU beendet werden. Zudem kann das
Studium auch im Anschluss an einen Auslandsaufenthalt wieder in Deutschland
fortgeführt und dort beendet werden. Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2
HRG. Maßgeblich ist hierbei die Regelstudienzeit, die in der jeweiligen Studien-
und Prüfungsordnung festgelegt ist, ggf. ist das also auch eine entsprechende
ausländische Festsetzung. Das Beste ist, sich im Vorfeld an das zuständige
Auslandsamt zu wenden. Zurück in Deutschland gilt wieder die Förderungshöchstdauer entsprechend der
in der deutschen Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit.
Zudem bleibt bei Rückkehr nach Deutschland ein Jahr des Auslandsstudiums
unberücksichtigt (§ 5a BAföG). Studium außerhalb der EU Stets erforderlich sind ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und der
Landessprache. |
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Vorausleistung: „Meine Eltern zahlen mir keinen oder zu wenig Unterhalt. Kann ich BAföG bekommen ?“ Wenn die Eltern den (anzurechnenden) Unterhaltsbetrag nicht zur Verfügung stellen, kann ein Antrag auf Vorausleistung beim zuständigen BAföG-Amt gestellt werden. Der Unterhaltsanspruch geht dann auf das jeweilige Bundesland über, das heißt, das BAföG-Amt klagt den Betrag in Höhe des Unterhaltsanspruches gegen die nicht zahlenden Eltern ein. |
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Grundsätzlich ist das Einkommen der Eltern für die Feststellung des Bedarfes
maßgeblich. Ausnahmen liegen nur dann vor, wenn der Studierende selbst bereits 5
Jahre vor Aufnahme des Studiums arbeitstätig gewesen ist, oder er bereits eine
dreijährige Ausbildung abgeschlossen hat und danach mindestens 3 Jahre
arbeitstätig war. |
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Bedarfssätze: „Wie hoch ist mein BAföG ?“ BAföG wird als Pauschalsatz für die jeweilige Art der Ausbildung gewährt. Sodann wird danach unterschieden, ob bei den Eltern oder auswärtig gewohnt wird. Der Grundbedarf beträgt für Studierende 333 Euro monatlich. Der Grundbedarf erhöht sich um 133 Euro Wohnbedarf, wenn auswärts gewohnt wird, wenn bei den Eltern gewohnt wird erhöht er sich um lediglich 44 Euro. Der Wohnbedarf kann sich um weitere 64 Euro erhöhen, wenn Miet- und Nebenkosten zusammengerechnet den Wohnbedarf von 133 Euro übersteigen. Der Gesamtbedarf erhöht sich um weitere 47 Euro, wenn der Studierende beitragspflichtig krankenversichert ist und um weitere 8 Euro, wenn der Studierende beitragspflichtig pflegeversichert ist. Somit beträgt Förderungshöchstsatz derzeit 585 Euro. |
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Keine Förderung für die Vergangenheit: „Ich habe die ersten drei Semester kein BAföG beantragt, könnte das Geld
jetzt aber gut gebrauchen.“ |
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Rückzahlung: „Ab wann und wie viel BAföG muss zurück gezahlt werden ?“ BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss, die andere Hälfte als
zinsloses Darlehen gewährt. Lediglich die Auslandsförderung wird als
Vollzuschuss, der nicht zurück zu bezahlen ist, geleistet. Der Bildungskredit
ist ein verzinstes Darlehen, das mit Zinsen zurück zu bezahlen ist. Die Rückzahlung des zinslosen Darlehens erfolgt einkommensabhängig und ist
auf den Gesamtbetrag von 10.000 Euro begrenzt. Übersteigt das Einkommen nach dem
Studium 960 Euro monatlich nicht, so wird die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt.
Die Rückzahlung beginnt erst 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Der Staat ermäßigt außerdem auf Antrag die Rückzahlung um bis zu 25%, wenn
der Darlehensnehmer bei der Abschlussprüfung zu den Besten 30% gehört. Wenn er
das Studium 4 Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abschließt werden €
2.560,-- erlassen, bei Abschluss nach 2 Monaten vor Ende der
Förderungshöchstdauer werden noch € 1.025,-- erlassen. |
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„Ich habe Vermögen in Form eines Sparbuches, Bausparvertrages, Aktiendepots, usw. Was wird auf das BAföG angerechnet ?“ Eigenes Vermögen in jeder Form, das den Freibetrag von 5.200 Euro übersteigt, wird auf den Bedarf angerechnet. Ein weiterer Freibetrag von 1.800 Euro wird für den Ehegatten und jedes Kind des Studierenden gewährt. Beispiel: |