Auf dieser Homepage sind Informationen zu ausgewählten Fragestellungen, die in der Praxis sehr häufig auftreten und die BAföG-Bezieher nur allzu oft vor scheinbar unüberwindbare Probleme stellen. Es handelt sich hierbei natürlich nur um eine schwerpunktmäßige Auswahl von Problembereichen. Ausführliche Informationen zum BAföG finden Sie im BAföG Praxis-Handbuch oder bei einem persönlichen Gespräch. Google+

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Datenabgleich und BAföG-Betrug:„Ich habe Vermögen nicht oder nicht vollständig angegeben. Muss ich BAföG zurück bezahlen?“
BAföG und Nebenjob:„Ich bekomme BAföG und möchte aber nebenher oder in den Semesterferien arbeiten. Wird der Lohn auf mein BAföG angerechnet ?“
BAföG für Ausländer: „Habe ich als Ausländer Anspruch auf BAföG ?“
Fachrichtungswechsel / Studienabbruch: „Ich möchte ein Studienfach wechseln. Was muss beachtet werden ?“
Problem "Parkstudium"
Förderungshöchstdauer
Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe: „Ich bekomme kein BAföG mehr und das BAföG-Amt will mir nicht helfen. Ich möchte zu einem Anwalt, habe aber keine finanziellen Mittel.“
Zweitstudium / Aufbaustudium: „Ich möchte nach meinem ersten Studium ein weiteres Studium aufnehmen. Wird auch das neue Studium gefördert ?
Auslandssemester / Studium im Ausland: „Ich habe vor, ein Jahr im Ausland zu studieren bzw. ein komplettes Studium im Ausland aufzunehmen. Kann ich dafür mit BAföG unterstützt werden ?“
Vorausleistung: „Meine Eltern zahlen mir keinen oder zu wenig Unterhalt. Kann ich BAföG bekommen ?“
elternunabhängiges BAföG: „Das Einkommen meiner Eltern ist so hoch, dass ich kein bzw. nur ein sehr geringes BAföG bekomme. Wird das Einkommen meiner Eltern in allen Fällen berücksichtigt ?“
Bedarfssätze: „Wie hoch ist mein BAföG ?“
Keine Förderung für die Vergangenheit: „Ich habe die ersten drei Semester kein BAföG beantragt, könnte das Geld jetzt aber gut gebrauchen.“
Rückzahlung: „Ab wann und wie viel BAföG muss zurück gezahlt werden ?“

Vermögensanrechnung

 

Datenabgleich und BAföG-Betrug:„Ich habe Vermögen nicht oder nicht vollständig angegeben. Muss ich BAföG zurück bezahlen?“

Das BAföG Amt ermittelt im Wege der Abfrage von Zinseinkünften, ob Vermögen über dem Freibetrag auf dem Namen des Bafög Beziehers bei Antragstellung vorhanden war. Ist das der Fall und es wurde kein Vermögen im Antrag angegeben fordert das Bafög Amt die Betroffenen zur Auskunft hierüber auf. Sollte Vermögen vorhanden gewesen und nicht angegeben worden sein empfehle ich dringend anwaltlichen Rat einzuholen und die Auskunft vom Anwalt formulieren zu lassen. Ich kann dabei auf langjährige Erfahrung verweisen und konnte meistens -ohne vor Gericht gehen zu müssen- Rückzahlungen vermeiden oder verringern. Wenn Ihnen das Vermögen nicht selbst gehört hat oder Schulden, Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind oder Sie nicht gewusst haben, dass Vermögen vorhanden ist, bin ich Ihr kompetenter Ansprechpartner.

BAföG und Nebenjob:„Ich bekomme BAföG und möchte aber nebenher oder in den Semesterferien arbeiten. Wird der Lohn auf mein BAföG angerechnet ?“

Grundsätzlich wird eigenes Einkommen des Auszubildenden bei der Berechnung des BAföG berücksichtigt. Es besteht jedoch ein Anrechnungssystem, das Freibeträge auf das Einkommen des Auszubildenden vorsieht. Die Höhe des jeweiligen Freibetrages richtet sich nach der Art der besuchten Ausbildungsstätte. Der Freibetrag liegt für Studierende bei 255 € netto des Einkommens, d.h. nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung und Sonderausgaben nach dem Einkommenssteuergesetz. Zusätzlich bleibt für verheiratete Studierende für deren Ehegatte 535 € und für jedes Kind 485 € anrechnungsfrei.
Einkünfte aus Ferien- und Nebenjobs sind in jedem Fall gegenüber dem BAföG-Amt anzugeben. Aufgrund der dargestellten Abzugsmöglichkeiten von Werbungskosten und Sozialpauschalen und der Freibeträge muss es jedoch nicht zwangsläufig zu einer Verminderung des BAföG kommen.
Der monatliche Durchschnittsfreibetrag beträgt für Studierende etwa 400 € brutto. Das bedeutet, dass Auszubildende einem 400 Euro - Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung vorgenommen werden. Dieser Betrag ist ein Durchschnittsbetrag. So kann höheres Einkommen in einem Monat durch niedrigeres oder gar kein Einkommen in einem anderen Monat des gleichen Bewilligungszeitraumes ausgeglichen werden.
Für Verheiratete Auszubildende und/oder solche mit Kind ergibt sich aufgrund höherer Einzelfreibeträge auch ein höherer Gesamtfreibetrag.

BAföG für Ausländer: „Habe ich als Ausländer Anspruch auf BAföG ?“

Diese Frage ist differenziert nach der Herkunft des Ausländers zu beantworten. Anspruch auf BAföG haben Ausländer,die einen deutschen Elternteil oder Ehegatten haben oder ausländische Kinder, deren Eltern EU-Bürger sind, die freizügigkeitsberechtigt sind; das ist der Fall, wenn ein Elternteil in Deutschland angestellt ist oder selbstständig arbeitet.
Studierende aus EU-Staaten bekommen BAföG, wenn sie vor Beginn der Ausbildung in Deutschland beschäftigt waren und ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der Ausbildung besteht. Ferner solche EU-Bürger, die eine Daueraufenthaltserlaubnis haben sowie deren Kinder und Ehegatte. Diese privilegierenden Umstände müssen natürlich nachgewiesen werden. Und ebenso selbstverständlich müssen die allgemeinen BAföG-Voraussetzungen, die für Deutsche gelten, ebenfalls erfüllt sein, z.B. die Altersgrenze, wonach nur bis zum dreißigsten Lebensjahr BAföG gezahlt wird.
Neuerdings werden ausländische Auszubildende, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder eine dauerhafte Bleibeperspektive (Niederlassungserlaubnis) haben, auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer der Eltern gefördert.
Aber auch geduldete Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung gewährt, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Das einzige, was dann im weiteren Verfahren noch Probleme speziell für Ausländer ergeben kann, ist der Nachweis der Einkommensverhältnisse der Eltern, denn die sind ja meist im Ausland und nicht ohne weiteres erreichbar. Darum ist ratsam, den BAföG Antrag frühzeitig ein halbes Jahr vor Aufnahme des Studiums zu stellen.

Fachrichtungswechsel / Studienabbruch: „Ich möchte ein Studienfach wechseln. Was muss beachtet werden ?“

Grundsätzlich geht der Anspruch auf BAföG bei einem Fachrichtungswechsel nach Beginn des 4. Fachsemesters verloren. Ein oder auch mehrere rechtzeitige Fachrichtungswechsel sind bis zu Beginn des 4. Fachsemesters aber grundsätzlich möglich. Hierbei gilt: je später der Wechsel erfolgt, desto gewichtiger muss der Grund für den Wechsel sein.
Vom Fachrichtungswechsel zu unterscheiden ist die so genannte Schwerpunktverlagerung, die jederzeit, auch nach dem Beginn des 4. Fachsemesters möglich ist.

Abgrenzung Fachrichtungswechsel – Schwerpunktverlagerung

Eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn der alte und der neue Studiengang bis zum Wechsel identisch sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die bereits erbrachten Semesterleistungen vollständig auf den neuen Studiengang angerechnet werden können. Von einem Fachrichtungswechsel wird gesprochen, wenn Lehrplan, Studienordnung, Prüfungsordnung oder Ausbildungsziel von altem und neuem Studiengang verschieden sind. Der Fachrichtungswechsel ist nach Beginn des 4. Fachsemesters nur aus unabweisbarem Grund, davor auch aus wichtigem Grund möglich; ein Wechsel ohne zureichendem Grund ist stets unzulässig und hat den Verlust der Förderung zur Folge.

wichtige Gründe / unabweisbare Gründe sind:

Ein wichtiger Grund liegt vor bei Unzumutbarkeit der Fortführung der alten Ausbildung wegen Eignungswandel, Eignungsmangel oder Neigungswandel des Studierenden. Mangelnde körperliche, psychische oder intellektuelle Eignung oder ein schwerwiegender Neigungswandel grundsätzlicher Art können mögliche Gründe sein, die die Fortsetzung des bisherigen Studiums unzumutbar erscheinen lassen.
Die allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten für Absolventen des bisherigen Studienfachs ist kein wichtiger Grund.
Der wichtige Grund ist nur dann beachtlich, wenn vor der Aufnahme der bisherigen Ausbildung der Grund dem Auszubildenden nicht bekannt gewesen ist und er unverzüglich nach Kenntnis vom wichtigen Grund das Studienfach gewechselt hat.
Als unabweisbare Gründe werden Unfallfolgen, der krankheitsbedingte Studienabbruch, z.B. Allergie, Lähmung, Erblindung anerkannt; nicht aber das endgültiges Nichtbestehen der Prüfung.

Deshalb ist bei Anträgen auf Fachrichtungswechsel und deren Begründung sowie bei Erklärungen und sonstigem Verhalten gegenüber dem BAföG-Amt und bereits bei der Immatrikulation stets die förderungsrechtliche Wirkung der eigenen Erklärungen im Auge zu behalten. Im Zweifel ist vorher fachkundiger Rat einzuholen z.B. beim AStA, UStA, Rechtsberatung beim Studentenwerk oder bei einem Rechtsanwalt. Zu beachten ist ferner noch, dass die bis zum Wechsel verbrauchten Semester auf die Förderungsdauer des neuen Studiengangs angerechnet werden.

Weitergehende Informationen zu diesem Thema sind dem im Downloadbereich erhältlichen Merkblatt zur Förderung nach einem Fachrichtungswechsel/Studienabbruch zu entnehmen.
 

Problem „Parkstudium“:

„Ich habe keinen Studienplatz für das gewünschte Studienfach bekommen und muss noch ein paar Semester auf einen Studienplatz warten. Kann ich in der Zwischenzeit ein anderes Fach studieren und nach dem Wechsel in mein Wunschstudium (weiter) BAföG beziehen ?“

Grundsätzlich geht der Förderanspruch bei verspätetem Ausbildungsabbruch oder bei Abbruch ohne wichtigen Grund verloren (vgl. oben). Der Förderanspruch geht nicht verloren, wenn die Folgeausbildung aus Kapazitätsgründen zunächst nicht möglich gewesen ist und die Folgeausbildung von Anfang an angestrebt worden ist und die Folgeausbildung nur aus rechtlichen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt nicht aufgenommen werden konnte und ohne Unterbrechung die zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind und wenn der Abschluss der bisherigen Ausbildung für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium auch beabsichtigt worden wäre.

Das heißt, die bloße Überbrückung einer notwendigen Wartezeit bis zur sicheren Zulassung zum Wunschstudium ist nicht ausreichend und es besteht dann kein Anspruch auf BAföG mehr.

Förderungshöchstdauer:

“Ich erreiche die Förderungsgrenze, habe aber den Abschluss noch nicht. Kann ich noch BAföG bis zum Abschluss meines Studiums bekommen ?“
BAföG wird für die gesamte Dauer der Ausbildung gewährt. Da die Studiendauer für den jeweiligen Studiengang und individuell sehr unterschiedlich sein kann, wird BAföG für die Regelstudienzeit gewährt, das heißt die Förderungszeit wird begrenzt durch die so genannte Förderungshöchstdauer, die je nach Studiengang variieren kann. Die Regelstudienzeiten für die einzelnen Prüfungsfächer sind in §10 Abs. 2 HRG in Verbindung mit den Prüfungsordnungen der Länder bzw. Universitäten geregelt. Ansonsten gelten §15a Abs.1 BAföG und die Förderungshöchstdauerverordnung, danach beträgt die Regelstudienzeit an Universitäten 9 Semester, an Fachhochschulen 7-8 Semester.
Nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer wird für bis zu 12 Monate zum Studienabschluss ein Bildungskredit gewährt, wenn in maximal 4 Semestern der Abschluss der Prüfung noch möglich ist. Der Bildungskredit wird als verzinstes Bankdarlehen gewährt, die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten von mindestens 105 Euro. Die Rückzahlungspflicht entsteht 6 Monate nach Ende der Förderungszeit und die Tilgung hat innerhalb von 20 Jahren zu erfolgen.

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe: „Ich bekomme kein BAföG mehr und das BAföG-Amt will mir nicht helfen. Ich möchte zu einem Anwalt, habe aber keine finanziellen Mittel.“

Beratungshilfe wird für die Kosten für Beratung durch einen Rechtsanwalt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Deshalb ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht zwangsläufig mit Kosten für den Ratsuchenden verbunden. Gerade für die Beratung von Studierenden, die BAföG erhalten und deshalb die erforderlichen Mittel für die Kosten anwaltlicher Beratung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zumeist nicht aufbringen können, sieht das Beratungshilfegesetz kostenlose bzw. kostengünstige Beratungshilfe vor. Prozesskostenhilfe wird für Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren gewährt. Die Wahrnehmung eigener Rechte soll nicht aus finanziellen Gründen scheitern. Um auch bei geringem Einkommen den Zugang zu Rechtsberatung und Gerichten zu ermöglichen, kann für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Weitergehende Informationen und Antragsformulare zu diesem Thema sind im Bereich Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe und im Downloadbereich auf dieser Webseite erhältlich.

Zweitstudium / Aufbaustudium: „Ich möchte nach meinem ersten Studium ein weiteres Studium aufnehmen. Wird auch das neue Studium gefördert ?“

Grundsätzlich wird nur die erste Berufsausbildung gefördert. Indes verbrauchen betriebliche Ausbildungen, die nicht nach BAföG gefördert werden können, den Grundförderungsanspruch nicht. Bei weiterführenden, vertiefenden oder ergänzenden Hochschulausbildungen wird BAföG grundsätzlich nur noch als voll verzinsliches Bankdarlehen gewährt.

Auslandssemester / Studium im Ausland: „Ich habe vor, ein Jahr im Ausland zu studieren bzw. ein komplettes Studium im Ausland aufzunehmen. Kann ich dafür mit BAföG unterstützt werden ?“

Studium innerhalb der EU

Auszubildende, die ihre Ausbildung ganz oder teilweise im Ausland absolvieren, können leichter gefördert werden. So ist beispielsweise auch eine vollständige Ausbildung im EU-Ausland und der Schweiz förderungsfähig. Ab dem Schuljahr 2008/2009 werden zudem auch Auslandspraktika, die beim Besuch von Berufsfachschulen vorgeschrieben sind, förderungsfähig. Darüber hinaus werden an Praktika im außereuropäischen Ausland ab dem Schuljahr bzw. Wintersemester 2008/2009 generell keine höheren Anforderungen mehr gestellt als an Praktika im europäischen Ausland. Die Ausbildung kann sowohl in mehreren Ländern der EU fortgesetzt als auch in einem Land der EU beendet werden. Zudem kann das Studium auch im Anschluss an einen Auslandsaufenthalt wieder in Deutschland fortgeführt und dort beendet werden. Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG. Maßgeblich ist hierbei die Regelstudienzeit, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegt ist, ggf. ist das also auch eine entsprechende ausländische Festsetzung. Das Beste ist, sich im Vorfeld an das zuständige Auslandsamt zu wenden.  Zurück in Deutschland gilt wieder die Förderungshöchstdauer entsprechend der in der deutschen Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit. Zudem bleibt bei Rückkehr nach Deutschland ein Jahr des Auslandsstudiums unberücksichtigt (§ 5a BAföG).
Wer länger als ein Jahr im Ausland bzw. in mehr als einem Land der EU studieren möchte, muss unter bestimmten Voraussetzungen vom fünften Fachsemester an den Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung vorlegen, um weiter gefördert zu werden. Für Hochschulstudenten ist eine Verlängerung für 3 weitere Semester möglich, wenn der Besuch der ausländischen Universität für die gesamte Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Diese besondere Bedeutung muss durch eine gutachtliche Stellungnahme eines hauptamtlichen Mitglieds des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte, die während des ersten Jahres der Ausbildung im Ausland besucht wurde, nachgewiesen werden.

Studium außerhalb der EU

Ein Studienaufenthalt außerhalb der Europäischen Union ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann förderungsfähig, wenn vorher schon ein Studienaufenthalt innerhalb der Europäischen Union absolviert wurde. Ebenso ist im Rahmen einer Ausbildung im EU-Ausland der Aufenthalt in einem Nicht-EU Land möglich. Die Auslandsausbildung muss dem Ausbildungsstand förderlich sein und zumindest teilweise auf die Inlandsausbildung anrechenbar sein und der Aufenthalt muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Bei einem Praktikum im Rahmen einer Hochschulkooperation min. 12 Wochen.

Stets erforderlich sind ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und der Landessprache.
Gemäß der Auslandszuschlagsverordnung wird für das Studium in Nicht-EU Ländern zusätzlich zum „normalen“ Bedarf ein landesspezifischer Vollzuschuss in unterschiedlicher Höhe geleistet, der nicht zurück zu bezahlen ist. Studiengebühren werden bis zu einem Betrag von € 4.600,- pro Studienjahr erstattet. Die Anträge auf Auslandsförderung sind bei den Auslandsämtern mindestens 6 Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes zu stellen.
Weitere Informationen gibt es im Link-Bereich dieser Webseite.

Vorausleistung: „Meine Eltern zahlen mir keinen oder zu wenig Unterhalt. Kann ich BAföG bekommen ?“

Wenn die Eltern den (anzurechnenden) Unterhaltsbetrag nicht zur Verfügung stellen, kann ein Antrag auf Vorausleistung beim zuständigen BAföG-Amt gestellt werden. Der Unterhaltsanspruch geht dann auf das jeweilige Bundesland über, das heißt, das BAföG-Amt klagt den Betrag in Höhe des Unterhaltsanspruches gegen die nicht zahlenden Eltern ein.

elternunabhängiges BAföG: „Das Einkommen meiner Eltern ist so hoch, dass ich kein bzw. nur ein sehr geringes BAföG bekomme. Wird das Einkommen meiner Eltern in allen Fällen berücksichtigt ?“

Grundsätzlich ist das Einkommen der Eltern für die Feststellung des Bedarfes maßgeblich. Ausnahmen liegen nur dann vor, wenn der Studierende selbst bereits 5 Jahre vor Aufnahme des Studiums arbeitstätig gewesen ist, oder er bereits eine dreijährige Ausbildung abgeschlossen hat und danach mindestens 3 Jahre arbeitstätig war.
Eine weitere Ausnahme besteht für den Fall, dass der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist oder die Eltern im Ausland leben und dort daran gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten.

Bedarfssätze: „Wie hoch ist mein BAföG ?“

BAföG wird als Pauschalsatz für die jeweilige Art der Ausbildung gewährt. Sodann wird danach unterschieden, ob bei den Eltern oder auswärtig gewohnt wird.  Der Grundbedarf beträgt für Studierende 373 Euro monatlich. Der Grundbedarf erhöht sich um 224 Euro Wohnbedarf, wenn auswärts gewohnt wird, wenn bei den Eltern gewohnt wird erhöht er sich um lediglich 49 Euro. Der Gesamtbedarf erhöht sich um weitere 62 Euro, wenn der Studierende beitragspflichtig krankenversichert ist und um weitere 11 Euro, wenn der Studierende beitragspflichtig pflegeversichert ist. Somit beträgt Förderungshöchstsatz derzeit 670 Euro.

Keine Förderung für die Vergangenheit: „Ich habe die ersten drei Semester kein BAföG beantragt, könnte das Geld jetzt aber gut gebrauchen.“

Es gibt kein BAföG für vergangene Semester, deshalb ist es stets ratsam den Antrag sofort bei Aufnahme des Studiums zu stellen, selbst wenn man meint, die Eltern verdienten zu viel oder man habe selbst zu viel Einkommen. Oft wird dabei an die bestehenden Freibeträge nicht gedacht. Auch für einen späteren Fachrichtungswechsel bringt es keinerlei Vorteile, wenn man bei den vorangegangenen Semestern auf BAföG verzichtet hat.

Rückzahlung: „Ab wann und wie viel BAföG muss zurück gezahlt werden ?“

BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss, die andere Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Lediglich die Auslandsförderung wird als Vollzuschuss, der nicht zurück zu bezahlen ist, geleistet. Der Bildungskredit ist ein verzinstes Darlehen, das mit Zinsen zurück zu bezahlen ist.  Die Rückzahlung des zinslosen Darlehens erfolgt einkommensabhängig und ist auf den Gesamtbetrag von 10.000 Euro begrenzt. Übersteigt das Einkommen nach dem Studium 1.040 Euro monatlich nicht, so wird die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt.Das Darlehen kann in Mindestraten von 105 Euro monatlich in einem Zeitraum von bis zu 20 Jahren zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung beginnt erst 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Der Staat ermäßigt außerdem auf Antrag die Rückzahlung um bis zu 25%, wenn der Darlehensnehmer bei der Abschlussprüfung zu den Besten 30% gehört. Wenn er das Studium 4 Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abschließt werden € 2.560,-- erlassen, bei Abschluss nach 2 Monaten vor Ende der Förderungshöchstdauer werden noch € 1.025,-- erlassen.
Bei vorzeitiger Gesamt- oder Teilrückzahlung werden bis zu 50,5% des Rückzahlungsbetrages erlassen. Die Rückzahlung endet spätestens nach 20 Jahren nach Beginn der Rückzahlungsverpflichtung. Bei Aussetzung der Rückzahlung wird der Fristablauf gehemmt.

Vermögensanrechnung:

„Ich habe Vermögen in Form eines Sparbuches, Bausparvertrages, Aktiendepots, usw. Was wird auf das BAföG angerechnet ?“ Eigenes Vermögen in jeder Form, das den Freibetrag von 5.200 Euro übersteigt, wird auf den Bedarf angerechnet. Ein weiterer Freibetrag von 1.800 Euro wird für den Ehegatten und jedes Kind des Studierenden gewährt.

Beispiel:
Student, ledig, kinderlos
Vermögen : 6.400 Euro
Freibetrag : 5.200 Euro
Anrechnung : 1.200 Euro im Jahr,
das bedeutet, dass monatlich 100 Euro auf den Bedarf anzurechnen sind.